Satzung

DOSSENHEIM

§ 1 Name, Wesen, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen DJK Dossenheim e.V.
Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung von „Deutsche Jugendkraft“.

(2) Der Verein wurde 1927 gegründet. Er ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes, des katholischen Sportverbandes der
Erzdiözese Freiburg, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt.
Die DJK Dossenheim ist ökumenisch offen.

(3) Die DJK Dossenheim hat ihren Sitz in Dossenheim. Ihre Farben sind gelb / schwarz.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Reg. Nr.: VR332693 seit dem 01.März 2001 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die DJK Dossenheim will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Sie vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Diesen Zielen dienen insbesondere folgende Aufgaben:

Die DJK Dossenheim
a) fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben

b) dient ihren Mitgliedern, indem sie ihren Sport fördert, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt

c) vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen der Pfarrgemeinde bzw. des
zuständigen Dekanates

d) fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen

e) ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mitzutragen

f) schützt ihre Mitglieder vor sexualisierter Gewalt durch ein Schutzkonzept, das in der Geschäftsordnung formuliert ist

(2) Die DJK Dossenheim und ihre Gliederungen verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, und zwar insbesondere durch Förderung des Sports. Mittel, die dem Verein und seinen Mitgliedern zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der DJK Dossenheim erhalten keine Zuwendungen. Kein Mitglied und keine Person darf durch dem Satzungszweck fremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Sämtliche Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Geschäftsführende Vorstandschaft.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Die Geschäftsführende Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 4 Datenschutz

Der Datenschutz wird in der Datenschutzrichtlinie geregelt, die von dem Geschäftsführenden Vorstand beschlossen
wird. Sie ist in der Geschäftsordnung formuliert.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DJK Dossenheim können natürliche und juristische Personen sein, die sich ihr unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben.

(2) Die Aufnahme in die DJK Dossenheim erfordert einen schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Sollte binnen 6 Wochen der Antrag nicht zurückgewiesen sein, gilt er als angenommen.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

zu a) Der Tod eines Mitgliedes muss dem Vorstand Verwaltung formlos mitgeteilt werden.

zu b) Der Austritt aus der DJK Dossenheim erfordert eine schriftliche Erklärung an den Vorstand Verwaltung. Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen wirksam.

zu c) Auf Antrag des Vorstand Finanzen kann der Geschäftsführende Vorstand die Streichung eines Mitgliedes beschließen, wenn es trotz Mahnung die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Über die Streichung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

zu d) Der Ausschluss aus der DJK Dossenheim kann auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes
erfolgen, wenn das Mitglied in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Diözesanverbandes Freiburg oder dieser Satzung wesentlich widerspricht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (§ 10) mit 2/3-
Mehrheit. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Rechtsmittel einlegen und eine endgültige Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Pflichten des Mitgliedes, Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Ziele und Aufgaben der DJK Dossenheim gemäß dieser Satzung zu vertreten

b) die Beschlüsse der DJK Dossenheim auszuführen

c) die Beiträge und eventuellen Umlagen zur Erfüllung besonderer Aufgaben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt, zu zahlen

· Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
· Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
· Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag Beitragsabweichungen beschließen.
· Schreiben an das Mitglied gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift erfolgt sind.
· Mit Zugang der Kündigung oder Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.
· Die Mitglieder haben es zu gestatten, dass personenbezogene Daten im Rahmen einer ordnungsgemäßen EDV-Verwaltung gespeichert und an Dritte weitergegeben werden.

(5) Abwicklung des Beitragswesens
• Der Jahresbeitrag ist am 31. März des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto der
DJK Dossenheim eingegangen sein.

Die Aufnahme in die DJK Dossenheim ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet, der DJK ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der
Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt auf dem
Aufnahmeantrag.

• Der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen.

• Das Mitglied ist verpflichtet, der DJK Dossenheim laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und
BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-
Mail-Adresse mitzuteilen.

• Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

• Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird die
DJK Dossenheim dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das
Mitglied zu tragen.

• Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der DJK Dossenheim eingegangen sind, befindet
sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.

• Im Übrigen ist die DJK Dossenheim berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied
gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und
Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 6 DJK-Sportjugend

Die DJK Dossenheim erkennt die Eigenständigkeit ihrer Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die „DJK-Jugendordnung“ verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 7 Organe

Vereinsorgane sind

Mitgliederversammlung (§ 8)

Präsident/in (§ 9)

Vorstand (§ 10 )

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DJK Dossenheim. Sie hat die Angelegenheiten der DJK Dossenheim durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten der DJK Dossenheim, soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre und alle Vorstandsmitglieder nach § 10.

(3) Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig einmal im Jahr einberufen. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben wird.

(4) Verfahrensbestimmungen:

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand Verwaltung, bei dessen Verhinderung durch einen der anderen Vorstände, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Die Einladung muss schriftlich und durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsorgan der Gemeinde Dossenheim (z.Zt. die „Gemeinde-Nachrichten“) erfolgen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand Verwaltung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

c) Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassungen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen, können aber per Akklamation erfolgen, sofern nicht wenigstens ein Mitglied oder der/die zu Wählende/n widersprechen.
Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

(5) Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.

• Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle.

• Der Vorstand Jugend wird auf dem Vereinsjugendtag von den Mitgliedern der Sportjugend im
Alter ab 16 Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes.

• Die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

• Der/die Pressewart/in, die Technischen Assistenten/innen, die Vergnügungswarte/innen, der Webmaster sowie weitere Funktionsträger/innen im Bedarfsfall werden durch den Geschäftsführenden Vorstand berufen.

• Die Kassenprüfer/innen werden für 2 Jahre im Wechsel gewählt.

Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre.
Alle zu wählenden Vereinsämter sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands (§ 10) während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 9 Präsident/in

Der/die Präsident/in vertritt den Verein repräsentativ nach innen und außen. Er hat eine beratende Funktion
gegenüber den Vorständen. Er ist nicht zeichnungsberechtigt.

Aufgaben des Präsidenten
• das Vorstandsgremium in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und die Entwicklung des Vereins
konstruktiv zu begleiten
• Durchführung von Ehrungen/Gratulationen
• Reden bei öffentlichen und vereinsinternen Veranstaltungen

Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Vorstand

Den Vorstand bilden

a) der Geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand

Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören:

a) Vorstand Verwaltung
b) Vorstand Finanzen
c) Vorstand Sport
d) Vorstand Wirtschaft
e) Vorstand Technik
f) Vorstand Jugend
g) Präsident/in

Zum Gesamtvorstand gehören:

a) bis g) Geschäftsführender Vorstand
h) Geistlicher Beirat
i) Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten
j) Pressewart/in
k) Vergnügungswarte/innen
l) Technische Assistenten/innen
m) Webmaster

Der/die Ehrenvorsitzende kann an den Sitzungen teilnehmen und hat Stimmrecht.

Der Vorstand des Vereins wird im Sinne des § 26 BGB durch die Vorstandsmitglieder a) bis f) § 10 gebildet.
Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes § 10 beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Vorstand § 10 fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand Verwaltung einzuberufen sind. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen bedürfen keiner Form und Frist.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes a) bis e) § 10 sind die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

Er erfüllt seine Aufgaben grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand. Detaillierte Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Austritt

Der Austritt der DJK Dossenheim aus dem DJK-Diözesanverband darf nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Freiburg; ihm steht auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht zu. Der Austrittsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Nach dem Austritt ist dem Verein die Weiterführung des Namens bzw. Namensbestandteils „DJK“ und des DJK Logos in jeder Form untersagt. Für die Rückzahlung erhaltener Bauzuschüsse aus Mitteln der Erzdiözese Freiburg gelten die Vergaberichtlinien des DJK- Diözesanverbandes Freiburg zum Zeitpunkt der Vergabe. Der Austritt wird erst rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres und Begleichung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem DJK-Diözesanverbands.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung der DJK Dossenheim darf nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Freiburg; ihm steht ein Rederecht zu. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Auflösung wird erst rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres und Begleichung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem DJK-Diözesanverband.

(2) Bei Auflösung bzw. Austritt des Vereins fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen
an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren/innen. Es kann Einzelvertretung erteilt werden.